Wer eine Überweisung unter Angabe des richtigen Namens, aber der falschen IBAN tätigt, darf sich das Geld u.U. bei jener Bank zurückholen, an welche die Zahlung geflossen ist, und die nicht geprüft hat, ob Name des Empfängers und IBAN übereinstimmen, bevor sie das Geld unaufmerksam dem falschen Begünstigen gutgeschrieben hat.
Rechtstechnisch gesprochen hat der Kassationsgerichtshof mit Entscheidung Nr. 17415 vom 25.06.2024 festgestellt, dass die Empfängerbank angemessene Prüf- und etwaige Einhaltemechanismen umzusetzen hat. andernfalls sie für eine wie oben beschriebene fehlerhafte Überweisung haftbar gemacht werden kann.
Das ist die Kernaussage des italienischen Höchstgerichts, aber nachdem der Betroffene elf Jahre streiten hat müssen, um endlich Recht zu bekommen, empfehlen wir doch, den Anfängen zu wehren, und also lieber ein zweites Mal hinzuschauen, ob wohl die IBAN so passt, wie sie eingetippt wurde.