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„Die Analyse meines Zielmarktes umfasst auch rechtliche Überlegungen dazu, in welcher Form ich ihn beackern möchte.“ #Lawfirmlife

Der Einstieg in den italienischen Markt ist für ausländische Unternehmer ein großes Unterfangen. Oft steht dann auch die Entscheidung dazu an, welchen Vertriebsweg ich vor Ort wähle. Die Entscheidung dazu will gut überlegt sein, denn im Hauruck-Verfahren ein paar Handelsvertreter einzusetzen, um rasch Umsatz zu generieren, ist insbesondere im grenzüberschreitenden Vertrieb in der Regel keine gute Idee.

Wer so, womöglich gar ohne schriftliche Verträge, nach Italien expandiert, stolpert alsbald über Kollektivverträge (ja, das gibt es hierzulande, obwohl die Handelsvertreter allesamt Unternehmer sind!), versäumte Sozialbeiträge und nicht in die Kostenkalkulation aufgenommene Abfertigungsansprüche.

Also doch lieber mit Händlerpartnern, also Wiederverkäufern, arbeiten? Für diesen Fall sind die wechselseitigen Rechte und Pflichten klar abzugrenzen. Allfällige Ansprüche der Endkunden sollen möglichst nicht bis zu mir durchschlagen, und natürlich muss ich grundsätzlich überlegen, wie ich im Notfall meine Forderungen dem Händlerpartner gegenüber durchsetze.

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