„Es ist ja nur eine Unterschrift!“ dachte sich Herr Mustermann, als er zusagte, für mögliche Schulden des Unternehmens Gamma als Bürge einzustehen, falls diesem das Geld ausgehen sollte. Genau das ist dann aber passiert: Dem Unternehmen ging das Geld aus, und plötzlich sollte Herr Mustermann anstelle des Unternehmens zahlen. Doch er hatte Glück im Unglück, denn der Gläubiger hatte zu lange gezögert. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten aktiv werden muss, sonst verliert er seinen Anspruch gegenüber dem Bürgen.
Im konkreten Fall hatte Herr Mustermann zwar auf einem Standardformular zugestimmt, dass der Gläubiger diese Frist nicht einzuhalten braucht, aber das Landesgericht Turin entschied mit Urteil Nr. 555 vom 4. Februar 2025, dass diese Klausel nicht wirksam ist. Zwar lässt das Gesetz grundsätzlich einen solchen Fristverzicht zu, doch für Verbraucher wie Herrn Mustermann gilt: Ein solcher Verzicht ist nur dann wirksam, wenn diese spezielle Klausel individuell ausgehandelt wurde – und genau das war in diesem Fall nicht geschehen.
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