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„Darf ich eine zukünftige Erbschaft durch Vertrag regeln?“ #lawfacts

Im Gegensatz zu anderen europäischen Rechtsordnungen, wie Deutschland oder der Schweiz, sind Abmachungen über die Erbfolge in Italien gemäß Art. 458 ZGB grundsätzlich untersagt.

Von diesem Verbot betroffen sind einerseits Erbverträge im klassischen Sinne, also Vereinbarungen, die die Erbfolge einer noch lebenden Person regeln und beispielsweise festgelegen, wer in welchem Umfang erben soll. Zudem verbietet Art. 458 ZGB, dass zu Lebzeiten des Erblassers auf das zukünftige Erbe oder den Pflichtteil verzichtet wird. Untersagt ist auch, über die Rechte an einer zukünftigen Erbschaft schon zu Lebzeiten des Erblassers zu verfügen und das erhoffte Erbe beispielsweise zu verkaufen.

Das Verbot von Erbverträgen zielt darauf ab, die Entscheidungsfreiheit über die Erbfolge zu schützen – ein Testament kann nämlich im Gegensatz zu einem Vertrag bis zum Tod des Verfassers jederzeit frei abgeändert werden.

Eine interessante Ausnahme vom genannten Verbot bildet der Familienvertrag nach Art. 768-bis ZGB. Dieser kann gezielt dazu genutzt werden, einen Betrieb oder Gesellschaftsanteile an einen oder mehrere Nachkommen zu übertragen. Im Rahmen des Familienvertrages können Pflichtteilsberechtigte ausnahmsweise auch auf die Auszahlung des ihnen zustehenden Pflichtteiles verzichten.

Für eine umfassende Beratung stehen unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Bozen, Meran und Brixen gerne zur Verfügung.

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