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Eingriffsgebühren: Muss ich zahlen? Nicht unbedingt!

Sie sanieren gerade Ihr Haus, renovieren ihre Wohnung oder haben günstig ein Büro erworben, und möchten es nun umwidmen. Die Gemeinde genehmigt zwar das Projekt, aber verlangt von Ihnen eine beträchtliche Summe, die sog. Eingriffsgebühren.

Die Eingriffsgebühr besteht laut Landesgesetz für Raum und Landschaft aus der Erschließungsgebühr für die primäre und sekundäre Erschließung und aus der Baukostenabgabe.

Jede Gemeinde regelt mittels eigener Verordnung die Berechnung und Erhebung der Eingriffsgebühr und kann Befreiungen und Reduzierungen vorsehen. Außerdem sieht das Gesetz weitere Fälle vor, in denen die Baukostenabgabe sowie die Erschließungsgebühr reduziert bzw. nicht geschuldet sind. Beispielsweise spielt die Unterscheidung zwischen oberirdischer und unterirdischer Kubatur eine relevante Rolle und in Gewerbegebieten gelten eigene Regeln zur Erhebung der Erschließungsgebühr, so wie auch bei Maßnahmen zum Abbruch und Wiederaufbau. Insbesondere bei bestehenden Gebäuden und Änderungen der urbanistischen Zweckbestimmung sieht das Gesetz vor, dass unter bestimmten Bedingungen die Eingriffsgebühr sogar zur Gänze nicht geschuldet ist, falls diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt entrichtet worden war.

Zusammenfassend sind vier Aspekte vordergründig für die korrekte Berechnung der Eingriffsgebühr ausschlaggebend:

  • eine korrekte Erhebung und Berechnung der Baumasse,
  • die urbanistische Gebiets- und Flächenwidmung,
  • die bestehende und zukünftige Zweckbestimmung des Gebäudes und
  • dessen Baugeschichte.

Mit der richtigen rechtlichen und technischen Beratung und unter Berücksichtigung dieser Punkte, kann Ihr Projekt verwirklicht werden, ohne unnötig hohe Eingriffsgebühren zu bezahlen.

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