Bodenverbrauch ist hierzulande großes Thema: Neues Bauland wird immer seltener ausgewiesen, der Bodenschutz überwiegt und das teils unwegsame Gelände bietet nur wenige Möglichkeiten der Neubebauung. Bestehende Gebäude bieten deshalb zunehmend Chancen für Umbau, Sanierung und Erweiterung.
Eine der Möglichkeiten, die das Landesgesetz für Raum und Landschaft einräumt, ist der sog. Abbruch und Wiederaufbau. Damit kann ein bestehendes Gebäude saniert, modernisiert und (unter Umständen) auch erweitert werden. Zudem stellt dies oft die einzige Möglichkeit dar, in bestimmten Gebieten (Natur- und Agrargebiete) einschneidende Baueingriffe zu verwirklichen. Angesichts des grundsätzlichen Neubauverbots in diesen Gebieten bietet also ein Eingriff dieser Art eine machbare Alternative zur reinen Instandhaltung der Bestandsgebäude und kann unter bestimmten Bedingungen sogar die Verlegung des Gebäudes an einem anderen Standort ermöglichen. Ebenso dürfen besonders geschützte Gebäude (beispielsweise Denkmal- oder Ensembleschutz) mittels des Abbruchs und Wiederaufbaus renoviert und umgestaltet werden. Insbesondere Neuerungen, die zur Anpassung des Gebäudes an die Erdbebensicherheit, Barrierefreiheit, Energieeffizienz oder dem Einbau technische Anlagen dienen, rechtfertigen einen solchen Eingriff.
Allerdings ist nicht jeder Eingriff zulässig: Änderungen an der bestehenden Gebäudeform, an dessen Umriss oder an der überbauten Fläche könnten beispielsweise dazu führen, dass die zuständige Behörde das Vorhaben abweist, weil dieses nicht als Abbruch und Wiederaufbau, sondern als Neubaumaßnahme eingestuft wird. Für eine erfolgreiche Umsetzung ist deshalb unbedingt eine frühzeitige technische und rechtliche Beratung, unter Berücksichtigung der geltenden örtlichen und ggf. übergeordneten urbanistischen Planungsinstrumente, erforderlich, um Planungssicherheit zu gewährleisten und unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Für eine umfassende Beratung stehen unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Bozen, Meran und Brixen gerne zur Verfügung.