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„Hauskauf und Maklerprovision“ #lawfacts

Häufig kommen Mandanten zu uns, um den Einkauf ihrer neuen Immobilie rechtlich prüfen und begleiten zu lassen. Oft geschieht das aber erst, nachdem sie sich schon für ein Objekt entschieden haben.

Zu dem Zeitpunkt ist häufig bereits ein Maklerauftrag unterschrieben worden, mit dem die die Höhe der Maklerprovision und der Zeitpunkt, zu dem diese bezahlt werden muss, vereinbart wurden.

Doch selbst wenn kein schriftlicher Maklerauftrag unterschrieben wurde, können sowohl der Verkäufer als auch der Käufer dem Makler eine Provision schulden. Das kann dann der Fall sein, wenn das Kaufgeschäft aufgrund der Unterstützung des Maklers zustande kommt, etwa indem dieser den Kontakt zwischen beiden Parteien herstellt und die Vertragsgespräche begleitet.

In Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Makler, wird die Höhe der Maklerprovision laut Gesetz von a) den geltenden Tarifen, b) den Gebräuchen und schließlich c) vom Richter nach Billigkeit bestimmt.

Der jeweils vor Ort geltende Maklertarif wird vom Ausschuss der örtlichen Handelskammer beschlossen. In Südtirol beträgt dieser bei einem Kaufgeschäft derzeit beispielsweise 2% des Kaufpreises, jeweils geschuldet von jeder Vertragspartei. (https://www.camcom.bz.it/de/dienstleistungen/handelsregister/berufsbef%C3%A4higungen/makler/maklerprovision). Um etwaige unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist es deshalb ratsam, den Immobilien(ver)kauf durch einen Rechtsberater begleiten zu lassen, und zwar nicht erst für die Prüfung des Kaufvertrages, sondern bereits von Beginn an.

Die Immobilienrechtsspezialisten unserer Kanzlei in Bozen, Meran und Brixen stehen dafür gerne zur Verfügung.

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